Leistungen der Pflegekasse (SGB XI)

Pflegeleistungen

Wenn Sie Unterstützung bei der Pflege benötigen und in einen Pflegegrad eingestuft sind, dann übernimmt die Pflegekasse diese Leistungen. Hierunter versteht man eine nichtmedizinische pflegerische Versorgung und Unterstützung bei Selbstpflegedefiziten zur Bewältigung des Alltags wie z.B. bei der Ernährung, der Mobilität und der Körperpflege.

Diese Leistungen werden aus Mitteln der Pflegeversicherung je nach Pflegegrad bezuschusst oder vollständig übernommen.

Verhinderungspflege

Ist die Versorgung des Pflegebedürftigen durch die tätige Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit nicht gewährleistet , dann ist kurzfristig eine Ersatz-oder Verhinderungspflege möglich. Die mögliche Pflegevertretung umfasst max 6 Wochen im Jahr. Sie kann wochen-tage-oder stundenweise erfolgen. Die Pflegekasse zahlt bis zu 1.612 Euro im Jahr für Personen im Pflegegrad 2 -5. Für die Verhinderungspflege kann auch 50% der Kurzzeitpflege angerechnet werden, sofern für diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde.Der Betrag für die Verhinderungspflege würde sich dann auf bis zu 2.418 Euro erhöhen.

Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

„Pflegeeinsätze“ oder „Qualitätssicherungsbesuche" dienen zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung pflegebedürftiger Menschen.

Pflegebedürftige die Pflegegeld beziehen werden zweimal im Jahr (Pflegegrad 2 und 3) bzw. jedes Quartal (Pflegegrad 4 und 5) von einem Pflegedienst besucht. Hierbei werden Fragen der Leistungsangebote für Angehörige dargelegt. Auch Ratschläge und Hilfestellungen für den Pflegealltag wie z. B. die Hilfsmittelbeschaffung und Wohnumfeldverbesserung werden gegeben und erläutert.

Zertifiziert

 
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